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Was bedeutet die neue Winterreifen-Pflich?
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Winterreifenpflicht Keine Ausnahme für Motorräder
Wenn die Winterreifenpflicht kommt, dann für alle, auch für Zweiräder mit Motor. Ausnahmen gibt es dabei keine.
Motorräder müssen verkehrstüchtig sein, egal bei welchem Wetter. Das gilt auch für die Bereifung und die aktuelle Diskussion über eine Winterreifenpflicht. Deshalb müssen Zweiräder, ganz gleich mit welcher Hubraumklasse, jeder Wetterbedingung angepasst sein.
In der aktuellen Straßenverkehrsordnung (StVO) heißt es, dass bei Kraftfahrzeugen die Ausrüstung an die Wetterverhältnisse angepasst werden müsse, wozu auch die geeignete Bereifung zählt. Das Wort Winterreifen taucht im Gesetzestext jedoch nicht auf. Ein Entwurf des Bundesverkehrsministeriums für den zukünftigen Wortlaut des §2, Abs. 3a der StVO soll lauten: "Bei Schneeglätte, Schneematsch, Reifglätte oder Glatteis darf ein Kraftfahrzeug nur mit Reifen gefahren werden, deren Laufflächenprofil, Laufflächenmischung oder Aufbau für die genannten winterlichen Wetterverhältnisse ausgelegt sind (Winterreifen)."
Die neue Regel gilt auch für Zweiräder mit Motorantrieb. Allerdings nicht für den Winter generell, sondern nur bei winterlichen Bedingungen. Wer deshalb im Winter bei Sonnenschein und trockener Straße mit Sommerreifen auf Tour geht, braucht keine Strafe zu befürchten.
Begriff des "Vorführwagens" beim Autokauf
Der Kläger kaufte im Juni 2005 von einem Händler, unter Verwendung eines Bestellformulars für gebrauchte Wohnmobile ein vom Verkäufer als Vorführwagen genutztes Wohnmobil. In dem Kaufvertrag sind der abgelesene Kilometer-Stand und die "Gesamtfahrleistung lt. Vorbesitzer" mit 35 km angegeben. In der Zeile "Sonstiges" heißt es: "Vorführwagen zum Sonderpreis …". Die Fahrzeugübergabe fand im Juli 2005 statt; die Erstzulassung erfolgte auf den Käufer. Im November 2005 erfuhr der Käufer auf einer Messe, dass es sich bei dem Wohnmobil um einen Aufbau aus dem Jahr 2003 handelt. Unter Berufung darauf erklärte er im März 2007 den Rücktritt vom Kaufvertrag. Mit seiner Klage begehrt der Käufer die Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 64.000 € Zug um Zug gegen Rückübereignung des Wohnmobils. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Verkäufers die Klage abgewiesen.

Die dagegen gerichtete Revision des Käufers hatte keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshofs (BGH) hat entschieden, dass allein die Bezeichnung eines Fahrzeugs als Vorführwagen keinen Rückschluss auf das Herstellungsdatum zulässt. Die Tatsache, dass es sich bei dem im Jahr 2005 als Vorführwagen verkauften Wohnmobil um einen Aufbau aus dem Jahr 2003 gehandelt hat, stellt daher keinen Sachmangel dar, der den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigen würde.

Unter einem Vorführwagen ist ein gewerblich genutztes Fahrzeug zu verstehen, das einem Neuwagenhändler im Wesentlichen zum Zwecke der Vorführung (Besichtigung und Probefahrt) gedient hat und noch nicht auf einen Endabnehmer zugelassen war. Die Beschaffenheitsangabe "Vorführwagen" umfasst hingegen keine Vereinbarung über das Alter des Fahrzeugs oder die Dauer seiner bisherigen Nutzung als Vorführwagen. Soweit mit der Bezeichnung "Vorführwagen" häufig die Vorstellung verbunden ist, dass es sich regelmäßig um ein neueres Fahrzeug handele, beruht dies allein darauf, dass ein Vorführwagen im Allgemeinen nur für kürzere Probefahrten genutzt wird und auch als Ausstellungsobjekt keiner größeren Abnutzung unterliegt. Ein Rückschluss auf das Alter des Vorführwagens kann angesichts dessen nur aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles gerechtfertigt sein. Derartige Umstände waren hier jedoch nicht gegeben (Urteil vom 15.9.2010, Az: VIII ZR 61/09).
Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 15.9.2010
Zwei neue BGH-Urteile zu Stundenverrechnungssätzen
Erneut hat der BGH zu den Stundenverrechnungssätzen bei fiktiver Abrechnung Stellung genommen:
Auch bei einem mehr als zehn Jahre alten Auto mit über 180.000 km Laufleistung gilt: War der Geschädigte bisher stets in der Markenwerkstatt, kann der gegnerische Haftpflichtversicherer ihn nicht auf eine markenfremde oder freie günstigere Werkstatt verweisen (Urteil vom 22.6.2010, Az: VI ZR 302/08). Die Vorinstanz hatte den Vortrag des Geschädigten zur Werkstatttreue übergangen, weil es den bei einem alten Auto offenbar nicht mehr für relevant hielt. Der BGH zieht seine Linie aber konsequent durch und hat den Vorgang an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung unter Beachtung der BGH-Auffassung zurückverwiesen.
Beruht der Preisvorteil der Werkstatt, auf die die Versicherung verweist, auf vertraglichen Preisvereinbarungen zwischen der Werkstatt und der Versicherung, ist der Verweis nach Ansicht des BGH unzulässig. Es zählen nur marktübliche Preise (Urteil vom 22.6.2010, Az: VI ZR 337/09).
Rückwirkende Neuregelung zur Besteuerung von Wohnmobilen ist verfassungsgemäß
Für die Bemessung der Kraftfahrzeugsteuer gab es bis zum 30. April 2005 nur die Fahrzeugkategorien Personenkraftwagen und „andere Fahrzeuge“, zu denen insbesondere Lastkraftwagen zählen. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) wurden in Analogie zu § 23 Abs. 6a StVZO, der die Zuordnung von sog. Kombinationskraftwagen regelt, als Personenkraftwagen solche Wohnmobile eingeordnet, deren zulässiges Gesamtgewicht 2,8 t nicht überschreitet. Ein Wohnmobil mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t stufte der Bundesfinanzhof dementsprechend als „anderes Fahrzeug“ ein. § 23 Abs. 6a StVZO a. F. wurde mit Wirkung ab 1. Mai 2005 aufgehoben, so dass ein Lückenschluss im kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Regelungsgefüge durch eine analoge
Anwendung dieser Vorschrift nicht mehr möglich war.
Nach einer Absprache der obersten Finanzbehörden der Länder wurde in den Bundesländern jedoch im Hinblick auf eine zu erwartende gesetzliche Neuregelung die bisherige Besteuerung zunächst „übergangsweise“ fortgeführt.

Mit dem am 28. Dezember 2006 verkündeten Dritten Gesetz zur Änderung des
Kraftfahrzeugsteuergesetzes hat der Gesetzgeber Wohnmobile als eine eigenständige Fahrzeugkategorie in das Kraftfahrzeugsteuergesetz aufgenommen und hierfür die Steuer mit einem eigenen Tarif nach dem
Gewicht und nach Schadstoffemissionen bemessen. Das 3. Kraftfahrzeugsteueränderungsgesetz trat mit Wirkung vom 1. Mai 2005 in Kraft. Nach einer Übergangsregelung waren Wohnmobile bis zum 31.
Dezember 2005 nach der bisherigen Rechtspraxis zu besteuern.

Der Beschwerdeführer ist Halter eines im August 2002 zugelassenen Wohnmobils. Nachdem das Finanzamt die Kraftfahrzeugsteuer für das Fahrzeug zunächst nach dem für „andere Fahrzeuge“ geltenden Tarif bemessen hatte, setzte es durch Änderungsbescheid vom 9. Juli 2007 entsprechend der Neuregelung die Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2005 wie bisher nach dem zulässigen Gesamtgewicht auf 198 € jährlich und ab dem 1. Januar 2006 nach dem neuen Tarif für
Wohnmobile auf 310 € jährlich fest. Der hiergegen erhobene Einspruch des Beschwerdeführers sowie seine Klage vor den Finanzgerichten blieben ohne Erfolg.

Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) hat die gegen das Urteil des BFH gerichtete Verfassungsbeschwerde, mit der der Beschwerdeführer im Wesentlichen einen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot rügt, nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss vom 30.10.2010.Az: 1 BvR 1993/10).
Quelle: Pressemitteilung des BVerfG vom 19.11.2010